Geschäftsordnung

Fachverband Halbleiter (HL)

1. Einordnung der Geschäftsordnung

Die Satzung der DPG sowie die Ausführungsbestimmungen zur Satzung bilden in ihren jeweils gültigen Fassungen die Grundlage für den Fachverband (FV) Halbleiterphysik (HL) und dessen Arbeit. Insbesondere regelt § 15 Abs. 2 der Satzung der DPG, dass sich der FV eine Geschäftsordnung gibt.

Die Satzung und Ausführungsbestimmungen zur Satzung der DPG stehen über der Geschäftsordnung des FV.

2. Aufgaben und Einbettung des FV HL in die DPG

Der FV HL

  • ist eine fachliche Vereinigung von DPG-Mitgliedern gemäß § 15 der Satzung der DPG,
  • gehört gemeinsam mit anderen FV der Sektion Kondensierte Materie (SKM) an,
  • hat zum Ziel, seinen Mitgliedern eine Plattform für wissenschaftlichen Austausch innerhalb der DPG, aber auch darüber hinaus, zu geben,
  • bietet seinen Mitgliedern im Rahmen der Tagungen der DPG den organisatorischen Rahmen, um Forschungsergebnisse zu präsentieren, Sprecher/innen für Plenar‑ oder Hauptvorträge vorzuschlagen oder themenbezogene Tutorials sowie Symposia bzw. Focus Sessions zu realisieren,
  • pflegt Kontakte auf nationaler und internationaler Ebene mit Personen, Gruppen und Institutionen, die für seine Zielrichtung von Bedeutung sind, und
  • arbeitet zusammen mit der SKM, dem Vorstand, dem Vorstandsrat und der Geschäftsstelle der DPG in allen Angelegenheiten, die den FV HL betreffen.

3. Mitgliedschaft im FV

Voraussetzung für die Mitgliedschaft im FV ist die Mitgliedschaft in der DPG. Gemäß § 15 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur Satzung der DPG kann sich jedes DPG-Mitglied dem FV HL als Mitglied zuordnen. Das Forschungsinteresse oder die Lehrtätigkeit der Mitglieder sollte im Themenbereich des FV HL liegen.

4. Gliederung des FV

Die Organe des FV sind:

  • Mitgliederversammlung des FV
  • Leitung des FV mit drei Mitgliedern: Vorsitz, 1. stellvertretender Vorsitz, 2. stellvertretender Vorsitz

5. Mitgliederversammlung (MV)

Die MV ist das höchste beschlussfassende Organ des FV.

5.1 Einberufung, Vorbereitung und Beschlussfassung

Die MV tritt einmal im Jahr, üblicherweise während einer Frühjahrstagung der DPG, zusammen.

Die MV wird von der Leitung einberufen und geleitet.

Durch die Leitung des FV oder auf Antrag durch mindestens 100 oder 2.5% der Mitglieder des FV muss die Leitung innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche MV einberufen.

Die MV ist ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einladung unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung spätestens vier Wochen vor dem Termin über den offiziellen von der DPG Geschäftsstelle gepflegten E-Mail-Verteiler des FV erfolgt ist.

Die MV ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Änderungen der Geschäftsordnung müssen mit der Einladung zur MV angekündigt werden und bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder in offener Abstimmung.

Alle übrigen Beschlüsse der MV erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des FV.

5.2 Aufgaben

Die Mitgliederversammlung

  • nimmt den Tätigkeitsbericht der Leitung entgegen und diskutiert ihn,
  • erteilt der Leitung mit einfacher Mehrheit Entlastung,
  • wählt in geheimer Wahl die drei Mitglieder der Leitung,
  • kann Arbeitsgruppen für besondere Aufgaben beschließen,
  • legt die Beteiligung an Tagungen der DPG und anderen Veranstaltungen fest.

5.3 Nominierungen und Wahlen zur Leitung

Für ein Leitungsamt können alle Mitglieder des FV kandidieren. Für die Wahl können sie von Mitgliedern nominiert werden oder sich selbst vorschlagen. Für den ausscheidenden Vorsitz ist in der Regel vorgesehen, für den 1. stellvertretenden Vorsitz zu kandidieren. Für den ausscheidenden 1. stellvertretenden Vorsitz ist in der Regel vorgesehen für den 2. stellvertretenden Vorsitz zu kandidieren. Nominierungen sollten grundsätzlich spätestens zwei Wochen vor der vorab angekündigten MV der Leitung des FV angemeldet werden, können aber in Ausnahmefällen auch noch bis spätestens zum Beginn der MV erfolgen. Die Anwesenheit einer kandidierenden Person in der MV ist nicht zwingend erforderlich, aber wünschenswert.

Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl bestellt die amtierende Leitung des FV einen Wahlausschuss bestehend aus zwei anwesenden Mitgliedern des FV.

Die Wahlen erfolgen in getrennten und geheimen Wahlgängen. Aktiv wahlberechtigt sind die in der MV anwesenden Mitglieder des FV.

Abhängig von der Zahl der für ein Amt (Vorsitz, 1. stellvertretender Vorsitz, 2.  stellvertretender Vorsitz) kandidierenden Personen erfolgen die Wahlen gemäß den folgenden Verfahren:

  • Kandidatur einer Person: Die Person ist gewählt, wenn sie die absolute Mehrheit aller abgegebenen Stimmen (ja, nein, Enthaltung) auf sich vereinigt. Sollte diese Mehrheit in einem ersten Wahlgang nicht erreicht werden, ist die Nominierung von weiteren kandidierenden Personen automatisch zugelassen. Die im ersten Wahlgang nicht gewählte Person kann erneut kandidieren. Es sind zwei Fälle zu unterscheiden:

* Wenn keine weitere Nominierung erfolgt ist und die kandidierende Person weiterhin zur Verfügung steht, kommt es zu einem weiteren Wahlgang. Die kandidierende Person ist gewählt, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen übertrifft. Sollte diese Mehrheit nicht erreicht werden, wird die Wahl vollständig neu eingeleitet.

* Sollte eine weitere Nominierung oder sollten mehrere weitere Nominierungen erfolgen, wird die Wahl neu eingeleitet und das Wahlverfahren für mehrere kandidierende Personen angewendet.

  • Kandidatur mehrerer Personen: Es ist die Person gewählt, die die absolute Mehrheit aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Sollte keine der Personen diese Mehrheit erreichen, erfolgt eine Stichwahl zwischen den kandidierenden Personen mit den höchsten Stimmzahlen. Die Stichwahl wird durch einfache Mehrheit entscheiden. Bei Stimmengleichheit wird die Stichwahl einmal wiederholt. Sollte auch diese Stichwahl keine einfache Mehrheit ergeben, entscheidet das Los.

5.3 Protokollierung

Verlauf und Beschlüsse der MV sind in einem Protokoll schriftlich niederzulegen. Dieses wird von dem 1. oder 2. stellvertretenden Vorsitz unterschrieben und dessen Richtigkeit vom Vorsitz durch Unterschrift bestätigt. Das Protokoll kann von den Mitgliedern des FV bei der Leitung des FV angefordert werden.

6. Leitung des FV

6.1 Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit

Die Leitung besteht aus drei Personen:

  • Vorsitz,
  • stellvertretender Vorsitz,
  • stellvertretender Vorsitz

Die Leitung ist bei Anwesenheit von zwei ihrer Mitglieder beschlussfähig. Die Leitung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

6.2 Aufgaben der Leitung

Die Leitung

  • vertritt den FV HL bezüglich seiner Interessen bestmöglich,
  • vertritt den FV HL im Vorstandsrat der DPG,
  • bereitet das HL-bezogene Programm der DPG‐Frühjahrstagungen im Einvernehmen mit der übrigen Sektion und der örtlichen Tagungsleitung inhaltlich vor (Gestaltung des Programms, Symposia, Focus Sessions, eingeladene Vorträge, Tutorien, u. ä.)
  • nimmt an den Besprechungen der SKM teil,
  • beruft die jährliche MV ein, erstattet ihr einen Tätigkeitsbericht, sorgt für die Erstellung des Protokolls der MV
  • beruft auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder des FV innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche MV ein,
  • führt die von der MV gefassten Beschlüsse aus,
  • pflegt den Internetauftritt des FV auf den Seiten der DPG,
  • setzt auf Vorschlag der MV Arbeitsgruppen für besondere Aufgaben ein.

Der Vorsitz übernimmt die Versammlungsleitung der MV.

Der Vorsitz vertritt den FV nach außen und leitet ihn.

Zu den Aufgaben des Vorsitzes gehört auch die Wahrnehmung des stimmberechtigten Sitzes im Vorstandsrat der DPG. Bei Verhinderung des Vorsitzes kann ein anderes Mitglied der Leitung diese Aufgabe stellvertretend wahrnehmen.

6.3 Amtszeiten der Mitglieder der Leitung

Die Amtsperioden der Mitglieder der Leitung beginnen mit dem Ende der Tagung, während der die entsprechende Wahl stattgefunden hat, oder mit dem Ende der Mitgliederversammlung, sofern diese nicht im Rahmen einer Tagung stattgefunden hat. Die Dauer der Amtszeit beträgt zwei Jahre und endet mit der Übergabe des Amtes auf die Nachfolge. Eine unmittelbare Wiederwahl in das gleiche Leitungsamt ist nicht möglich. Eine Wahl in ein anderes Amt der Leitung ist hingegen möglich.

Die Geschäftsunterlagen sind zum Ende der Amtszeit an die neue Leitung zu übergeben.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds der Leitung wird die Nachfolge in der nächstfolgenden MV gewählt.

7. Auflösung des Fachverbandes

Über die Auflösung des FV entscheidet (gemäß § 15 Abs. 2 der Satzung der DPG) der Vorstandsrat.

Sollte die Initiative zur Auflösung vom FV ausgehen, so ist für den entsprechenden Antrag an den Vorstandsrat ein Beschluss der MV des FV erforderlich, der mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst worden ist.

8. Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung wurde von der außerordentlichen MV des FV HL am 10.06.2021 mehrheitlich beschlossen und ist mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten.