Geschäftsordnung
I Präambel
Die Arbeitsgruppe Klima ist eine Arbeitsgruppe im Sinne von § 16 der Satzung der DPG. Sie ist im Vorstandsrat durch den/die Sprecher*in der Arbeitsgruppe Klima oder eine*n Stellvertreter*in ohne Stimmrecht vertreten.
II Allgemeines
§1 Aufgaben und Ziele
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Die Arbeitsgruppe Klima stellt ein Netzwerk der DPG dar, das sich der Klimakommunikation und dem Klimaschutz widmet. Unter Klimakommunikation verstehen wir den Wissensaustausch zu den vielschichtigen Aspekten der Klimakrise, wobei wir ein ganzheitliches Bild anstreben und einen zielgruppenspezifischen Ansatz wählen.
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Das Netzwerk ist transdisziplinär und steht daher im Austausch mit anderen relevanten Arbeitsgruppen, Fachverbänden und Arbeitskreisen der DPG, aber auch anderen wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Akteuren, die sich um das Thema Klima bemühen.
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Die Arbeitsgruppe Klima bietet anderen Gremien der DPG in allen die Klimakrise betreffenden Angelegenheiten ihre Unterstützung an.
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Die Mitglieder der Arbeitsgruppe bemühen sich um eine offene und konstruktive Diskussionskultur.
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Die Arbeitsgruppe Klima tritt in den öffentlichen und DPG-internen Dialog zum Thema Klimakrise.
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Die Arbeitsgruppe Klima will durch ihre Tätigkeit DPG-Mitglieder unterstützen, Klimakommunikation zu betreiben.
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Basierend auf wissenschaftlichen Evidenzen führt die Arbeitsgruppe Klima verschiedene Formate durch, die der Klimakommunikation oder der Befähigung zur Klimakommunikation dienen.
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Die Arbeitsgruppe Klima unterstützt Mitglieder bei der Umsetzung von Projekten der Klimakommunikation.
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Die Arbeitsgruppe Klima kann Formate der Klimakommunikation auch mit anderen wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Akteur*innen planen und durchführen.
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- Die Arbeitsgruppe Klima betont die wissenschaftliche Verantwortung der DPG hinsichtlich der Klimakrise. Die Arbeitsgruppe möchte die Öffentlichkeitsarbeit der DPG zum Thema Klimaschutz unterstützen und auch zum Klimaschutz innerhalb der DPG beitragen.
- Die Mitglieder sind dazu angehalten, an Tätigkeiten mitzuwirken oder neue Projekte vorzuschlagen und die Aktivitäten der Arbeitsgruppe Klima mit eigener Kraft zu unterstützen.
- Die Arbeitsgruppe soll ein offener und sicherer Ort für alle Menschen sein.
§2 Mitglieder
- Jedes ordentliche Mitglied der DPG kann gemäß der Satzung der DPG Mitglied der Arbeitsgruppe Klima werden.
- Die Mitgliedschaft in der Arbeitsgruppe Klima wird gegenüber der DPG erklärt
III Strukturen
§3 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium der Arbeitsgruppe. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- Wahl des Vorstands
- Wahl der Vertrauenspersonen
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands
- Beschluss über Änderungen der Geschäftsordnung
- Beschluss über Verlautbarungen im Namen der Arbeitsgruppe
- Beschluss über Empfehlungen und Aufträge an den Vorstand
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung erfolgt in der Regel einmal pro Jahr auf Einladung des Vorstands. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen nach schriftlichem Antrag durch 10 Mitglieder oder nach Beschluss des Vorstands innerhalb von 4 Wochen durch den Vorstand einberufen werden.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail spätestens zwei Wochen vor der Versammlung an alle Mitglieder, welche eine gültige E-Mail-Adresse bei der DPG-Geschäftsstelle hinterlegt haben.
- Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, digital oder hybrid stattfinden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn fristgerecht eingeladen wurde und mindestens 10 Mitglieder anwesend sind.
- Bei Abstimmungen gilt grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Bei gleich vielen Ja- und Nein-Stimmen gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. Hiervon abweichende Regelungen sind in Abschnitt 4 der Geschäftsordnung festgelegt. Abstimmungen sind bereits auf Wunsch eines einzelnen Wahlberechtigten geheim durchzuführen.
§4 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus maximal 3 Personen. Die Aufgaben sind die Koordination der laufenden Projekte der Arbeitsgruppe sowie die Organisation der Mitgliederversammlung und ggf. weiterer Plenen.
- Die Mitglieder des Vorstands werden auf der Mitgliederversammlung für die Amtszeit von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
- Der Vorstand der Arbeitsgruppe bestimmt aus seinem Kreis einen Vorsitz.
§5 Weitere Strukturen
- Die Mitgliederversammlung wählt Vertrauenspersonen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, und die als neutrale Ansprechpersonen zur Mediation zur Verfügung stehen.
- Der Vorstand organisiert regelmäßig Plenen, die allen Mitgliedern offenstehen. Diese dienen dem Austausch zu laufenden Projekten der Arbeitsgruppe. Ein Plenum trifft keine verbindlichen Beschlüsse.
- Die Mitglieder der Arbeitsgruppe werden ermutigt, sich in Projektgruppen zusammenzufinden. Die an der Durchführung der Projekte beteiligten Personen organisieren sich eigenständig, sollen aber regelmäßig im Plenum von ihren Fortschritten berichten.
IV Wahlen und Abstimmungen
§6 Wahl des Vorstands
- Wahlberechtigt sind alle auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder der Arbeitsgruppe. Ist die Mitgliederversammlung eine reine Präsenzveranstaltung ohne digitale Teilnahmemöglichkeit, so sollten abwesende Mitglieder vorab die Gelegenheit erhalten, durch elektronische Wahl oder Briefwahl ihre Stimmen für die anstehenden Personenwahlen abzugeben.
- Die Wahl wird durchgeführt nach den Regeln einer Listenwahl. Die Kandidierenden werden in alphabetischer Reihenfolge auf dem Wahlzettel aufgelistet. Alle Wahlberechtigten dürfen maximal drei verschiedene Personen ankreuzen. Ein Kumulieren der Stimmen ist nicht zulässig. Die Wahl erfolgt geheim.
- Eine Person ist gewählt, wenn sie zu den drei Kandidierenden mit den meisten Stimmen gehört, mindestens fünf Prozent (5%) der abgegebenen Stimmen erhalten hat und die Wahl annimmt. Bei Stimmengleichheit für den dritten Vorstandsposten wird eine Stichwahl durchgeführt. Erreicht keine der kandidierenden Personen das nötige Quorum, so ist vor der Wiederholung der Wahl zu weiteren Kandidaturen aufzurufen.
§7 Wahl derr Vertrauenspersonen
- Die Wahl der Vertrauenspersonen erfolgt analog zur Wahl des Vorstands. Es werden
maximal 2 Personen gewählt und die Wahlberechtigten dürfen maximal zwei verschiedene
Personen ankreuzen.
§8 Änderungen der Geschäftsordnung
- Eine Änderung der Geschäftsordnung erfolgt nach Antrag an die Mitgliederversammlung, über den mit einer Zweidrittel-Mehrheit zu entscheiden ist.
- Die Änderung tritt mit Ende der Mitgliederversammlung in Kraft.
- Redaktionelle Änderungen dürfen jederzeit durch den Vorstand vorgenommen werden. Diese Änderungen sind den Mitgliedern bekanntzugeben.
§9 Verlautbarungen
- Im Rahmen der “Regelungen für DPG-Empfehlungen, -Stellungnahmen, -Positionspapiere und sonstige Verlautbarungen” des DPG-Vorstandsrates kann sich die Arbeitsgruppe Klima über Themen äußern, die in ihre Expertise fallen. Dabei sind die vom Vorstandsrat getroffenen Vorgaben für derartige Verlautbarungen zu beachten.
- Verlautbarungen werden einstimmig vom Vorstand beschlossen. Davor muss das Thema der geplanten Verlautbarung den Mitgliedern bekannt gegeben und eine Möglichkeit zur Mitarbeit für alle interessierten Mitglieder geschaffen werden. Verlautbarungen grundsätzlicher Natur sind vom Vorstand mit den Mitgliedern abzustimmen.
V Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt mit Ende der Mitgliederversammlung, auf der sie beschlossen wurde, in Kraft.