Geschäftsordnung

(GO-AKBP)

1. Präambel

Teilchenbeschleuniger spielen eine herausragende Rolle bei der Erforschung von Elemen-tarteilchen, Hadronen und Atomkernen, bei der Untersuchung der kondensierten Materie mit Photonen, Neutronen und geladenen Teilchen sowie in weiteren Bereichen von Wissenschaft, Technik und Medizin. Neben dem Bau und Betrieb von Teilchenbeschleunigern widmen sich Beschleunigerphysiker/innen der Weiterentwicklung von Beschleunigeran-lagen und der Erarbeitung neuer Konzepte und Basistechnologien. Das im Jahr 2011 gegründete Komitee für Beschleunigerphysik (KfB) vertritt die Gemeinschaft der Beschleunigerphysiker/innen gegenüber politischen und wissenschaftlichen Organisationen und der Öffentlichkeit und fördert den Kontakt und die Zusammenarbeit innerhalb der Gemeinschaft.
 

2. Allgemeines

Der Arbeitskreis Beschleunigerphysik (AKBP) vertritt die Beschleunigerphysik sowie die Interessen der mit Beschleunigerphysik befassten DPG-Mitglieder innerhalb der DPG und gibt diesen eine Stimme. Er dient insbesondere auch dem interdisziplinären Austausch über Fachgrenzen hinweg. Der AKBP berät den Vorstand der DPG in allen Angelegenheiten, die den AKBP und das KfB inhaltlich betreffen.
 

3. Mitgliedschaft

Voraussetzung für die Mitgliedschaft im AKBP ist die Mitgliedschaft in der DPG und das bekundete Interesse an Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehraufgaben im Bereich der Beschleunigerphysik. Zur Mitgliedschaft finden die entsprechenden Paragraphen der Satzung der DPG Anwendung. Eine Registrierung als Mitglied des Forums Beschleunigerphysik beim KfB wird nachdrücklich befürwortet, aber nicht gefordert.
 

4. Organe des AKBP

Die Organe des Arbeitskreises Beschleunigerphysik sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.


5. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste beschlussfassende Organ des AKBP. Die MV tritt einmal im Jahr, möglichst während der Frühjahrstagung der DPG, zusammen. Die MV wird vom Vorstand einberufen und geleitet. Die Leitung kann vom Vorstand delegiert werden. Die MV ist ordnungsgemäß einberufen, wenn Zeitpunkt, Ort und vorläufige Tagungsordnung über die Organe der DPG oder durch andere Mittel spätestens vier Wochen vor Beginn der MV den Mitgliedern bekannt gegeben wurde. Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern des AKBP eingereicht werden. Diese werden im Fall einer Unterstützung durch weitere 5 Mitglieder des AKBP ohne Notwendigkeit eines befürwortenden Votums des Vorstandes direkt in die Tagesordnung aufgenommen. Auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der Mitglieder des AKBP muss eine außerordentliche MV einberufen werden. Die MV ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 10% aller Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen der MV werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Änderungen zur Geschäftsordnung müssen bei der Einberufung der MV angekündigt werden und bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die MV wählt aus ihren Reihen den Vorstand, diskutiert die Angelegenheiten des AKBP und fasst Beschlüsse. Die Be-schlüsse des AKBP sind in einem Protokoll festzuhalten.

6. Vorstand

6.1. Zusammensetzung:

Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. In der Regel sollte der Stellvertreter in der nächsten Amtsperiode das Amt des Vorsitzenden übernehmen, um die Kontinuität der Arbeit zu gewährleisten. Bei Meinungsverschieden-heiten im Vorstand bestimmt der Vorsitzende.

6.2. Aufgabe des Vorstands:

Der Vorstand

  • bereitet die Fachtagung vor und organisiert sie im Einvernehmen mit der gastgebenden Institution und den gleichzeitig tagenden Organisationseinheiten,
  • beruft die jährliche MV ein, erstattet ihr einen Tätigkeitsbericht, und sorgt für die Erstellung des Beschlussprotokolls,
  • bereitet die MV vor und vollzieht die Beschlüsse der MV,
  • vertritt den AKBP bei den betreffenden Gremien der DPG.

6.3.Wahl des Vorstands:

Vorsitzender und Stellvertreter werden in einer MV in geheimer Wahl getrennt gewählt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des AKBP. Bei Fehlen eines Alternativkandidaten kann per Akklamation gewählt werden. Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds ist die Wahl jedoch geheim durchzuführen. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Für die Durchführung der Wahl bestimmt die MV einen Wahlleiter.

6.4. Amtszeit:

Die Amtsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Ende der Fachtagung, während der die Neuwahl stattgefunden hat und endet mit dem Ende der Fachtagung, auf der ein neuer Vorstand gewählt wird. Wiederwahl ist möglich, nach Möglichkeit sollte aber turnusmäßig ein Wechsel, wie in 6.1. beschrieben, angestrebt werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds übernimmt der Stellvertreter kommissarisch die Aufgaben des Vorsitzenden. Die nächstfolgende MV wählt für die verbleibende Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied.

7. Auflösung

Die Auflösung des AKBP kann durch einen Beschluss der MV mit Zweidrittelmehrheit bei dem zuständigen Gremium der DPG beantragt werden und muss bei der Einberufung der MV angekündigt werden.

8. Einbettung in die DPG-Satzung

Grundlagen der Geschäftsordnung des AKBP sind

(1) die Satzung der DPG in ihrer jeweils gültigen Version: www.dpg-physik.de

(2) die Ausführungsbestimmungen zur Satzung: www.dpg-physik.de

In der Anlage sind der für die Geschäftsordnung eines Arbeitskreises der DPG einschlägige §16 der DPG-Satzung und die dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen wiedergegeben.

9. Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom xx. Xxx 201x in Kraft.

 

 

Anlagen:

Anlage 1: Exzerpt aus Satzung der DPG


Diese Satzung wurde durch briefliche Abstimmung der Mitglieder im September 2007 angenom-men. Sie ersetzt die von den Mitgliedern im Juli 2001 angenommene Satzung zum 20. November 2007 (Eintrag in das Vereinsregister des Amtsgerichts Königswinter).

§ 16 Fachübergreifende Vereinigungen von Mitgliedern

  1. Mitglieder der DPG, die fachübergreifend tätig oder interessiert sind, können sich in Arbeitskrei-sen und Arbeitsgruppen organisieren.
  2. Die Bildung und die Auflösung von Arbeitskreisen und Arbeitsgruppen werden auf Antrag vom Vorstandsrat beschlossen. Dem Antrag auf Bildung eines Arbeitskreises oder einer Arbeitsgruppe ist eine Geschäftsordnung beizufügen.
  3. Jeder Arbeitskreis und jede Arbeitsgruppe hat einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende zu bestimmen. Der oder die Vorsitzende eines Arbeitskreises ist ex officio Mitglied des Vorstandsrates mit Stimmrecht. Der oder die Vorsitzende einer Arbeitsgruppe ist ex officio Mitglied des Vorstandsrates ohne Stimmrecht.

Anlage 2: Exzerpt aus Ausführungsbestimmungen zur Satzung der DPG


Zu § 16. Fachübergreifende Vereinigungen von Mitgliedern


Absatz 1.
Jedes Mitglied kann Mitglied in bis zu zwei fachübergreifenden Vereinigungen von Mitgliedern (Ar-beitskreis oder Arbeitsgruppe) werden und hat in diesen Vereinigungen jeweils Wahlrecht. Die Mit-arbeit soll sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. Jedes Mitglied hat das Recht, bei jeder fachübergreifenden Vereinigung Vorträge anzumelden.


Absatz 2.
Sofern noch nicht geschehen, muss sich jeder Arbeitskreis oder jede Arbeitsgruppe eine Geschäfts-ordnung geben, die mit der Satzung der DPG im Einklang steht. Vor Beschluss einer neuen Ge-schäftsordnung ist der Entwurf dem Hauptgeschäftsführer bzw. der Hauptgeschäftsführerin zur formalen Prüfung vorzulegen. Nach Beschluss einer neuen Geschäftsordnung ist diese der Ge-schäftsstelle zur Bekanntgabe im Internetangebot der DPG vorzulegen.


Absatz 3.

  1. Der Vorstandsrat ernennt für einen neu gebildeten Arbeitskreis oder eine neu gebildete Arbeits-gruppe eine vorläufige Leitung, die eine konstituierende Sitzung einberuft. Auf der konstituierenden Sitzung werden von den Mitgliedern der fachübergreifenden Vereinigung ein Vorsitzender bzw. eine Vorsitzende und ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin gewählt.
  2. Die Amtszeit des oder der Vorsitzenden sollte sechs Jahre nicht überschreiten.
  3. Der Vorstandsrat kann bestehende Arbeitskreise oder Arbeitsgruppen auflösen. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit seiner abstimmenden Mitglieder erforderlich. Die Auflösung ist unter Angabe der Gründe in der Mitgliederzeitschrift der DPG bekannt zu geben.